436 10. Zu Art. 24 des Gesetzes. Die Bestimmung zu Ziffer 4 dieses Artikels gilt fuͤr den Fall, wenn nicht das Gegentheil von den Partheien ausdruͤcklich verabredet ist. Es steht dem Lehrmeister frei, sich eine anderweite Velohnung suͤr den Fall zu bedingen, wenn die in einem Zusatz zu der Lehrzeit bestimmte Belohnung wegen des Uocbertrit derss Lehrlings zu einem andern Gewerbe (Art. 20), wegen früheren Absterbens des Lehrlings oder des Meisters (Art. 23), oder wegen der von Leßterem au, rechtsgenügenden Gründen ver- fügten früheren Entlassung des Lehrlings (Art. 2) nicht geleistet werden sollte. K. 11. Zu Art. 20 des Gesetzes. Die Eigenschaft des wandernden Handwerks-Gesellen must in Gemäßheit der Ver- ordnungen vom 4. Juli 1609 (Reg. Blatt S. 292) und vom 26. April 1327 (Reg. Blatt S. 133) der Regel nach durch ein obrigkeitlich ausgefertigtes Wanderbuch nach- gewiesen worden. Nur demjenigen Wandergesellen, welcher aus einem Staate kommt, wo die Wan- derbücher noch nicht eingeführt sind, kann eine Kundschaft in so lange zum Ausweics dienen, als er innerhalb des disseitigen Staats noch nicht in Arbeit gestanden ist. 6&. 12. Wandergesellen, welche in Gemäßheit der Verfügung vom 26. April 132 in Folge ihres Alters, oder durch den sie treffenden Verdacht arbeitscheuen Herumlaufens, oder durch sonstige Uebertretungen polizeilicher Vorschriften die Ausweisung aus dem Staatsgebiet oder die Ablieferung an das Bezirksamt ihres Heimathorts verwirkt haben, können auf eine Reise-Unterstützung keinen Anspruch machen (vergl. die 9#. 1—5, 7 u. 8 der oben erwähnten Verfügung). .13. Zu Art. 31 des Gesetzes. Die Bestimmung des Art. 31 des Gesetzes ist analog auch auf Wandergesellen anzuwenden, welche die Lehre in inländischen Werkstätten, wo das betreffeude Gewerbe