457 ohne zünftige Meisterschaft gesetzlich ausgeubt wird (vergl. Art. )2, Ziffer 4, 5, 7 des Gesetzeo), empfangen haben. * 1. Zu Art. 4o des Gesttzes. In Beziehung auf die Mittel, einen unberechtigter Weise aus der Arbeit treten- den Gesellen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten, wird neben der im Ge- sete selbst bezeichneten Zurückbehaltung des Wanderbuches auf die Bestimmungen der Art. 26 und 27 des Erecutions-Gesehes vom 25. April 1325 verwiesen. Der Meister, welcher wissentlich einen solchen Gesellen in seine Dienste nimmt, ehe derselbe der Verpflichtung gegen den früheren Meister sich entledigt, unterliegt einer polizellichen Bestrafung. 6 15. Zu Axrt. 41 des Gesetzes. Wenn ein Wandergesell in einem und demselben Orte von einem Meister zu ei- nem andern übertritt, so hat derjenige Meister, in dessen Dienste er übertritt, hievon innerhalb acht Tagen der Orts-Polizei-Stelle bei Strafe Anzeige zu machen. §. 16. « Zu Art. 6o des Gesetzes. Die Verfertigung bestellter Arbeiten im Inlande ist auch Auslaͤndern, welche das betreffende Gewerbe nach den Gesetzen ihres Staats selbststaͤndig zu uͤben berech- tigt sind, gestattet. Hinsichtlich des Besuchs der öffentlichen Maͤrkte durch auslaͤndische Verkaͤufer wird auf die Bestimmungen der Art. 132, 133 des Gesebes verwiesen. +. 17. In Ark. 61 des Gesetzes. Unter die Handwerker, auf welche die Bestinmung des zweiten Absahes dieses Areikels sich bezieht, sind vorzugsweise zu rechnen: Bäcker, Wagner, Mehger, Sattler, Schneider, Glaser, Schuster, Küfer, Hufschmidte, Kübler. 2