439 K. 21. Zu Art. 115, 116. Röcksichtlich der Ertheilung von Krämerei-Concessionen wird auf die Instruction vom 19. Januar 1324 (Reg. Bl. S. 30) verwiesen. . 22. Zu Arr. 118 des Gesetzes. Die Fabrik-Concession im Gebiete zünftiger Gewerbe unterliegt, wie bisher, dem Erkenntniß der zuständigen Kreis-Regierung. 5§. 23. Zu Art. 124. Eben derselben bleibt das Erkenntniß über die Concessions-Ertheilung zu den in Art. 134 genannten Gewerben, mit Ausnahme des, der bezirbsamtlichen Cognition anheim gesteklten Schiffahrt-Gewerbes, vorbehalten. §. 24. Zu Art. 125. Von den, zu der ordentlichen directen Staatssteuer gezogenen unzünftigen Ge- werben unterliegen nach-den bestehenden Verordnungen einer durch die Staats-Behdr= de vorzunehmenden Prüfung der persönlichen Fähigkeit 1) des Gewerbe-Inhabers: die Gewerbe der Barbiere, Hebammen und Feld- messer; ) des Gewerbe-Inhabers oder seines Werkführers: die Gewerbe der Apotheker und derjenigen Laboranten, welche nach den bestehenden Gesetzen den Apothe- kern gleich zu achten sind. m — .25. Den zuletzt genannten Gewerben werden in dieser Beziehung die nunmehr unzuͤnf- tigen Gewerbe der Schiffer und der fuͤr Mahlgäste. arbeitenden Getraide-Muͤller gleich- gestellt. Die Inhaber dieser Gewerbe oder deren Werkführer haben ihre persönliche Befä- higung entweder ½) durch den Nachweis der nach bisherigen Zunft= Gesetzen erlangten Eigenschaäft des Meisters oder Meisterknechts, oder-