441 . Ba2. Zu Art. 126 des Gesetzes. Unter die Bestimmungen des Art. 126 des Gesetzes gehoͤren namentlich die Ge- werbe, welche, wie der Bergbau, die Flößerei, 2c., als Ausfluß eines Regals von Privaten nur auf besondere Verleihung betrieben werden können. . 33. Zu At. 128. Die Bestimmung des Art. 42 des Gesetzes findet auf die Gehülfen unzünftiger Gewerbe-Inhaber ebenfalls Anwendung. K. 34. Zu Art. 129. Ueber die einem unzünftigen Fabrikanten kaufmännischer Waaren zu ertheilende Befugniß, neben den eigenen, auch mit fremden Fabrikaten seines Gewerbes im De- tail zu handeln, hat das Bezirks-Amt, unter Vernehmung des Gemeinderaths und der Handels-Innung, zu erkennen. Sie ist nicht zu erschweren, wenn die ganze Ein- richtung und der Betrieb des Geschäfts die Vermuthung begründen, daß der Handel mit fremden Fabrikaten nicht als Haupt-Erwerbszweig, sondern hauptsächlich nur als Förderungsmittel der Fabrikation und des Absatzes der eigenen Fabrikate beab- sichtigt werde. 35. Zu Art. 135. Der Inlaͤnder, der die Berechtigung zum Hausirhandel nachsucht, hat das ihm in einer inländischen Gemeinde zustehende Bürger= oder Beisiger-Recht durch ein be- zirksamtlich beglaubigtes Zeugniß des betreffenden Gemeinderaths darzuthun, oder aber den erforderlichen Nachweis beizubringen, daß und warum er von dem Gemeindegenos- senschafts-Verband gesetzlich ausgenommen sey. An Ausländer bönnen Haufir-Patente nur verliehen werden, wenn ihr Heimath-= Recht durch Reisepässe oder andere Urkunden, welche von ihren Keimath= Behörden selbst herrühren, gehbrig erwiesen ist.