442 36. — Zu Art. 136, 137. Will ein Hausirhändler sich auf seiner Wanderung von andern Personen begleiten lassen, so hat er hiezu eben so wohl die Erlaubniß der betreffenden Staats-Behörde ndthig, als zur gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes durch mehrere, getrennt von einander wandernde, Personen. . ZBJ. Der Wittwe des Hausirhaͤndlers kann, im Fall derselben ein durchaus unbeschol- tenes Praͤdikat zur Seite steht, die Fortsetzung des Gewerbes vom Bezirksamt erlaubt werden. Hat dagegen dieselbe in irgend einer Zeit sich eines Vergehens oder Verbre- chens schuldig gemacht, so unterliegt die gedachte Erlaubniß dem Erkenntnisse der Kreis- Regierung. g. 33. Die Berechtigung wird, wie bisher, der Regel nach, so fern nicht besondere Um- staͤnde fuͤr eine Verlaͤngerung innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums von drei Jahren fftechen, auf nicht laͤnger als Ein Jahr ertheilt. Ist die Verleihungs-Zeit nicht ausdruͤcklich bestimmt, so wird die Dauer von einem Jahr angenommen. g. Z9. Das Verleihungs-Patent muß enthalten: 1) die Erwaͤhnung des Dekrets der hoͤheren Staats-Behoͤrde, wodurch die Berech- tigung zum Hausirhandel ertheilt wurde; 2) den vollständigen Namen, den Wohnort und das Signalement des Berech- tigten, so wic, wenn derselbe schreiben kann, dessen vollständige Namens-Un- terschrift; 5) das Gewerbe, die Waaren-Gattung, den Bezirk und die Zeit, wofür die Be- rechtigung ertheilt ist; ) den Namen und die Gestaltbeschreibung der Begleiter, welche dem Verechtigten gestattet worden sind. Ist der Patent-Inhaber nur als Beauftragter eines Dritten zum Haustrhandel bore.htigt, so wird solches unter Benennung des Beauftragenden im Patente ange- führt. -