459 g. 5. An Zoll-Stempel-Gebühr werden für Rechnung des Zoll-Vereins je auf Einen Gulden des Zoll-Betrags zwei Kreuzer, und wenn der Zoll-Betrag unter 1 Gul- den steht, ein Kreuzer erhoben. Eine Rückvergütung derselben findet nicht Statt. Da- gegen hören alle Bezüge, welche biöher unter dem Titel von Stempel= und Plembir= Gebühren, sey es für die Zoll-Casse, oder für die Angestellten bezogen wurden, gänz- lich auf. ch auf g. 6. An Waaggeld, ohne Unterschied, für welche Casse dasselbe bezogen werden möge, dürfen nicht über zwei Kreuzer von jedem Sporco-Centner erhoben werden, wobei jedoch Quantitäten unter 50 Pfund für einen halben, und Quantitäten über 50 Pfund für einen ganzen Centner gerechnet werden- Das Waaggeld kann für jede definitive Durchgangs-Eingangs= und Ausgangs- Behandlung nur einmal erhoben werden. Für Gegenstände, die nicht gewogen werden, und beinen Joll nach dem Gewichte entrichten, wird auch kein Waaggeld bezahlt. &. 7. Die Niederlage-Gebühr für die in den Hallen zur Sicherheit der Zoll-Ge- sälle hinterlegten Güter darf # Kreuzer per Tag und Centner nicht übersteigen. Göüter, welche zum Consumo bezogen werden, sind drei Tage, Gäter, wolche durch- gehen oder zur Ausfuhr behandelt werden, 14 Tage von der Niederlage-Gebühr frei. Die Halle oder Niederlage haftet nach dem Zustande, in welchem die Waaren auf die Halle kommen, für die Entwendung und den aus Schuld des Dienst-Personals entstehenden Schaden, aber nicht für Unglückofälle und Verderben. Gegenständen, welche feuergefährlich sind, oder vermöge ihrer Eigenschaften für andere Waaren sonst schädlich werden können, kann die Lagerung auf den Hallen in keinem Falle gestattet werden. II. Von der Erhebung der Zölle und der damit in Verbindung stehen den Gebühren. #. B8. Zur Erhebung und Controle der Zölle und der damit in Verbindung stehenden Gebühren bestehen: ·