461 2) bei den Hallämtern: von allen Waaren, welche ihnen bei den Eintritts- Postirungen des einen oder des andern Vereins-Staates zugewiesen und über die Hallen durch die Eigenthümer oder Commissionärs zum Absatze oder Ver- brauche im Innern des Vereins bezogen werden. . 11. Der Ausgangs-ZLoll wird erhoben: ) bei den Hallämtern: von allen Waaren, welche auf ihrem Zuge in das Aus- land bei denselben ohne Umweg zur Behandlung kommen können; ) bei den Austritts-Postirungen (also je nach dem Gegenstande bei Ober- Zollämtern, Lollämtern, Zollstationen oder Neben-ollstarionen): von allen Wag- ren, welche auf ihrem Zuge ein Hallamt nicht passirt haben. ** Der Durchgangs-Zoll wird erhoben: 1) bei den Eintritts-Postirungen (also je nach dem Gegenstande bei Ober- Zollämtern, Zollämtern, Zollstationen oder Reben-Zollstationen), von allen rein durchgehenden Waaren, wenn sie von bekannten oder verbürgten Fracht- fahrern durchgeführt werden; 3) bei den Hallämtern: von allen jenen Waaren, welche von den Eintritts- Postirungen dahin verwiesen werden, und erst von den Hallen aus ihre Bestim- mung in das Ausland erhalten. 6. 15. Die Zoll-Stempel-Geböhr wird immer zugleich mit den Zoll-Beträgen er- boben. 14. Waaggeld darf mur erhoben werden: 1) bei den Eintritts-Postirungen: von allen Waaren, welche daselbst definitiv zum Consumo oder zum Durchgange behandelt werden; 1) bei den Hallen, nicht nur fuͤr alle Waaren, welche von den Zoll-Behoͤrden auf der Grenze dahin gewiesen, und dort zum Consumo oder weitern Durchgange behandelt werden, sondern auch fuͤr die Waaren, welche bei ihnen zur Ausgangs- Behandlung erscheinen;