463 g. 18. Die Zahl der Zoll= und übrigen Gebuͤhren muß immer in Geldsorten geschehen, welche im Koͤnigreiche Cours haben. g. 19. An den schuldigen Zöllen und den mit der Zoll-Erhebung verbundenen Gebühren findet keine Nachborge Statt. III. Von den Versicherungs-Maßregeln. &K.20. Zur Sicherstellung der Zollgefälle werde folgende Mittel angeordnet und vorge- schrieben: A) die Abwägung, B) die Besichtigung, C) die Verschnürung oder Versieglung, D) die Ablage der Zollscheine. 21. Die Abwägung der Güter tritt ein: 1) bei den Eintritts-Postirungen, a) für alle Gegenstände, welche daselbst zum Consumo behandelt werden, h) für durchgehende Güter, wenn sie nicht mit ordentlichen und unverdächtigen Frachtbriefen versehen sind; 2) bei den Hallen: für alle Waaren, welche dort zum Consumo, Ausgang oder Durchgang be- handelt werden; 5) bei den Austritts-Postirungen: #a) für alle Waaren, welche daselbst der Ausgangs-Behandlung unterliegen, und nicht schon mit amtlichen und unverdächtigen Waagscheinen begleitet sind, b) für durchgehende Güter, wenn sie ohne Versicherung oder mit Verlehung derselben erscheinen; 4) in den Fällen, wo Güter von einem im Umfange des Zoll-Vereins gelegenen Orte mit Betretung eines ausländischen Gebietes in einen anderen im Vereine gelegenen Ort gehen, bei den Aemtern, wo sie behandelt werden.