464 . 22. Die äussere Besichtigung und Abzählung der Colli kann und muß vorgenom- men werden: 1) bei den Eintritts-Postirungen in jedem Falle, 2) bei den Hallen in den Fällen der Aufladung und Abladung, 5) bei den Austritts-Postirungen, für alle Güter, welche unversichert oder unbe- handelt daselbst erscheinen; jedoch im ersten und dritten Falle ohne Abladung, in so ferne nicht ein besonderer Ver- dacht der Defraudation obwaltet und gegen Haftung des Zoll-Personals für jeden durch Auf= und Abpacken sich ergebenden Schaden. Die innere Besichtigung muß Statt finden: 1) bei den Eintritts-Postirungen, für alle Waaren, welche bei denselben zum Con- sumo behandelt und nicht zum höchsten Eingangs-Zollsatze declarirt werden; 2) bei den Hallen, a) für alle Waaren, welche daselbst zum Consumo behandelt und nicht zum hiöchsten Eingangs-Zoll declarirt werden; bf) für Waaren, welche zum Ausßgange behandelt und nicht zum höchsten Aus- gangs-Zollsatze declarirt werden, hier jedoch nur, wenn der Verdacht einer mDefraudation vorliegt; 3) bei den Austritts-Postirungen, ü) für Waaren, welche daselbst zum Ausgange behandelt und nicht zum höchsten Zollsaße declarirt werden, jedoch gleichfalls nur bei dem Verdachte einer De- fraudation, b) für Waaren, welche zwar bei anderen Aemtern schon behandelt sind, bei welchen die Zoll-Bediensteten der Austritts-Postirung aber eine Defraudation zu vermuthen Grund haben. 3235. Die Verschnürung, welche immer mit einer Plombirung verbunden ist, wird bei den Eintritts-Postirungen an den durchgehenden und den zu einer Halle bestimmten Gütern angebracht.