55 Beilage II. Durchgangs-ZSoll-Tarif. C Krenzer — 4 Penninge; 1 Pfenning — 2 Heller.) Zollbare Gegenstände. Belegung von jedem —— Alle Güter und Waaren, welche hienach nicht beson- ders ausgenommen und belegt sind, unterlicgen einer Durchgangs-Gebühr zu Waffe und zu Lande a) auf allen vicht begünstigten Straßen. ) auf den begünstigten Straßen je nach den be- sonderen Verordnungen, welche in Beziehung auf die einzelnen Straßenzüge ergehen werden: Faͤsser, alte, leerc, zum Füllen Geldfrüchte, nämlich Heideborn, Hirse, Ebsen, Linfen, Erdaͤpfel und Ruͤben Gefaͤhrte zum Stadtdienste, als Chaisen, GHGroff, Kutschen . — — Sekonomiedienste — geof- .. leine, als Schubkar- ren, Schlitten 2c. Gyps in Fäßchen Holz, alles Bau- Brenn- und Werk- „Holz, auch Bretter, Dauben, Felgen, Reife, Schindeln, Weinpfähle, Stangen, Echtspähne, Holzkohlen und Lohrinden - Kalk, aufgeschüttet Schiffe und dergleichen große Wass. er--Fahrzeuge kleinere, auch Flöße, einfache Steine, alle Van- Bruch= Mühl= Pflaster= Kalk- Gyps= Schiefer- und Ziegelsteine, auch Stein- kohlen, Torf oder Moor-Erde, Kies, gemeiner Sand, gemeine Erde und Thon, auch ezemeiner a) zu Lande, von jeder einspännigen zwei- . . spämngen r).. Sporco-Ctr. u. Stunde Stück überhaupt Scheffel überhaupt Stück und Stunde Stück überhaupt Fäschen und Stunde Guldenwerth überhaupt Scheffel und Stunde Stück und Stunde — Fuhr überhaupt EG- % B 1 "