56 Zollbare Gegenstaͤnde. — Belegung von jedem kr. spf. (Sceine) b) zu Wasser, von kleineren Fahrzeugen und Flöoßen Fuhr überhaupt 4— — grödßeren oder Schissen — — 151 — Vieh, naͤmlich: Pferde Maulthiere, Ochsen, Stiere, Kühe, Rinder Stück und Stundes Füllen, * Kälber, Schaafe and Widder Vocie Geifen,- Schweine und Frischlinge (Läufer) — Kitzen, Lämmer und Spanferkel Stäck überhaupt 121 Frei sind Getreide-Gattungen und Bagage der ar Neisenden. Verboten ist Salz, in soferne nicht besondere Verträge und Anordnungen dessen Durchgang gestatten. Anmerkung. Bei Berechnung des Total-Betrages der Durchgangs-Gebühren werden nicht nur die Bruchtheile der Stunden, sondern bei größeren Quantitären der Güter, die mehr als einen Centner wiegen, auch die Bruchtheilc des Centner-Gewichtes bis 50 Pfund ciuschließlich außer Ansatz gelassen, dagegen aber die Bruchtheile über 50 Pfund für einen ganzen Centner gerechnet. Einzelne kleine Colli oder Packetc unter 50 Pfund werden für einen halben Cemner, und, wenn sie mehr als 50° Pfund wiegen, für einen ganzen Ceniner gerechnet.