4 Das Nämliche geschieht bei den Hallen mit jenen Gütern, welche dort verladen und wieder zu einer anderen Halle oder über eine Austritts-Postirung verführt werden. Im inneren Verkehr ohne Betretung einer Halle kann die Versscherung unter- bleiben. Die Versieglung einzelner Colli muß dann Statt haben, wenn die Zoll-Gebäh= reu auf andere Weise nicht gesichert werden bönnen. Die angelegte Versicherung muß bei den Austritts-Postirungen an der Grenze jeder Zeit abgenommen werden. H. 4 Alle Zollscheine (Polleten) müssen bei Strafe in der gehbrigen Zeit dort abgelegt werden, wo sie nach der zollamtlichen auf der Kehrseite der Zollscheine vorgemerkten Weisung abgelegt werden sollen. & 35. Körperliche Visitationen der Personen sind verboten. IV. Von der Obliegenheic der Zoll-Pflichtigen. t I Wer zollbare Waaren bei sich führt, kann, nach den Bestimmungen des &. 9 nur auf folchen Straßen und Wegen ein= oder austreten, auf welchen Oberzoll= oder Zoll- Amter oder, je nach dem Gegenstande, wenigstens Zollstatlonen oder Neben-Zoll-Stario= nen bestehen. g. 21. Wer die Grenze herein-oder hinauspassirt, hat bei der betreffenden Zollstaͤtte zu erklaͤren, ob er zollbare Waaren bei sich habe oder nicht. & 328. Handelsleute, so wie andere reisende In= und Ausländer, welche zollbare Sachen mir sich ein= oder ausbringen, haben dieselben bei dem. Zollamte nur mündlich zu decla- riren und ihre Angabe in dem Zoll-Behandlungs-Buche zu unterzeichnen. Müssen aber die zollbaren Gegenstände zum Durchgange behandelt oder zur vollständigen Behand- lung an ein Hallamt angewiesen werden, so haben sie ihre Declaration nach dem der Beilage HI angefügten Formulare schriftlich zu machen und dieselbe mit der amtlichen Vemerkung der bestandenen Zoll-Behandlung zu dem Ende zurück zu empfangen, um 2