470 Zoͤlle und uͤbrigen Gebuͤhren ausnahmsweise bewilligt waren, sind aufgehoben, insoweit sie nicht unter den im §F. 3 vorbehaltenen Ausnahmen begriffen find. & 45. Die Begünstigungen der Fabriken und Gewerbe, sowohl in der Einfuhr der Fa- brikationsstoffe, der Halbfabrikate und der zu ihrer Verarbeitung nöthigen Materialien, als auch in der Ausfuhr und Wieder-Einfuhr des Fabrikates zur Vollendung oder Vervollkommnung durch angemessene Rückvergütung der Zölle aus der diesseitigen. Staats-Casse bleiben besondern Anordnungen vorbehalten. g. 46. Die Begünstigung des Grenz-Verkehrs richtet sich nach folgenden Besiimmun- gen: 1) Gegenstände, welche im Eingange und Ausgange nicht höher als mit 25 Kreu- zern vom Sporco-Centner belegt sind, dürfen die Grenzbewohner zu ihrem Ge- brauche in Quantitäten bis zu drei Pfund ganz zollfrei ein= und ausbringen, jedoch unter der Verbindlichkeit der Anmeldung bei der betressenden Zollstätee. Ebenso ausländisches Bier in Flaschen und Krügen zu ihrem häuclichen Bedarse. a) Die Gegenstände, welche sich in= und ausländische Grenzbewohner wechselseirig zur Verarbeitung oder Veredlung, als: Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baumwolle zum Spinnen in Quantitäten von 1 bis zu 6 Pfund; Garne und Leinwand in Partien bis zu 6 Pfund zum Färbenz Garne zum Weben und Leinwand zum Bleichen in Partien bis zu ½ Pfund, dann einzelne Häute zum Gerben und einzelne Felle zum Färben, — zubringen, müssen zwar bei dem Ein= und Ausgange an der Zollstätte ange- meldet und von dieser gegen Ausstellung eines Vormerkscheines und Erhebung einer Stempel-Gebühr von : Kreuzer vorgemerkt werden; bei dem Zurückgehen. passiren dieselben aber gegen Vorlage des Vormerkscheines zollfrei. 5) Das Vieh, welches inländische Grenzbewohner auf einen ausländischen Vieh- markt treiben, wird bei dem Austritte gegen Ertheilung des Vormerkscheines und Erhebung der oben (Pkt. 2) bemerkten Stempelgebühr blos vorgemerbt; das unverkauft zurückkommende Vieh tritt zollfrei ein.