477 vom 1. Juli an, die Eingangs- Ausgangs- und Durchgangs-Zölle nebst den hiernach amfallenden Zoll-Stempel-Gebühren von den im Regierungs-Blatt von 18336, S. 332 verkündeten Zoll-Erhebungs-Behörden auf gemeinschaftliche Rechnung der vereinten Staaten erhoben. g. 3. Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Zoͤlle richtet sich nach der von Uns unter dem 22. Juni dieses Jahrs erlassenen provisorischen Zoli-Ordnung, welche so lange in Kraft bleibt, bis ein neues Zoll-Gesetz des Vereins gemeinschaftlich be- schlossen seyn wird. *-'“! Vom 1. Juli 1828 an, dürfen die Erzeugnisse und Fabrikate des Rheinkreises umter Beobachtung der vorgeschriebenen Sicherheits-Maaßregeln in die vereinten Staa- ten mit den nämlichen Zoll-Begünstigungen eingehen, welche sie bisher in den übrigen Kreisen des Königreichs Bayern genossen haben. Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 4. Juni 1328. Wilheim. Der Finanz-Minisier: Freiherr v. Varnbüler. Auf Befehl des Königs: Der Seaats-Sekretär, Vellnagel. ) Verordunng, die Handels-Verhältnisse mit den Nachbar-Ländern betrefiend. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Wuürttemberg. In Ginsicht auf die nach der Vollziehung des Zoll-Vereins eintretenden Handels- Berhälenisse mit den Nachbar-Ländern verordnen und verfügen Wir wie folgt: