480 B) Des Departements der Finanzen: Des Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Erleichterangen im Durchgangs-Zoll ir dem Württembergisch-Baperlschen Joll-Vereine. Ueber die Anwendung des der provisorischen Joll-Ordnung vom an. Juni laufen- den Jahrs unter Ziffer II angehängten Tarifs über die Durchgangs-Zölle in dem Würt- tembergisch-Bayerischen Zoll-Vereine, werden hiemit in Uebereinstimmung mit der Kö- niglich Bayerischen Regierung folgende nähere Bestimmungen vorläufig ertheilt: K 1. Alle Versendungen aus Bayern durch Württemberg und aus Württemberg durch Bayern, so wie umgekehrt aus dem Auslande durch einen der Vereins-Staaten in den andern, sind, wie sich von selbst versteht, nicht dem Durchgangs-Zolle, sondern be- ziehungsweise dem Eingangs= und Ausgangs-Zolle nach den Bestimmungen des ge- meinschaftlichen Zoll-Tarifs unterworfen. . 2. Die auf dem Neckar und auf der Ens transitirenden Güter und Waaren sind von dem Durchgangs-Zolle frei bis zu dem Punkte, wo dieselben zu Lande weiter trans- portirt werden. . 3. Gänzliche Befreiung Lom Durchgangs-Zolle genießen auch die Güter und Waaren auf folgenden Landstraßen, nämlich: a) von Lindau oder Friederichshafen an die Grenze bei Enzberg und Knittlingen, Schwaigern, Fürfeld und Reckarsumi b) von Lindau oder Friederichshasen über Donauwörth, Dinkelsbühl und Rothen- burg an der Tauber, oder über Ulm, Mergentheim und Tiefenthal, sofort über Würzburg an die Grenze bei Stockstadt, Dettingen, Kahl, Motten und Eußenhausen: Wac) von Lindau oder Friederichshafen über Donauwörth, Rürnberg an die Grenze bei Gleußen, Buchamforst, Nordhalben und Kof;