480 Bei förmlichen Urtheilen, und so oft über die Zus heidung der Kosten eines Rechtsstreites überhaupt zu erkennen ist, hat sich das Gericht in Absicht auf die Spor- tel nach ebendenselben Rechts-Grundsätzen zu richten, welche über die Zuerkennung der Prozeßkosten im Allgemeinen gültig sind. Im Falle der Compensation der Kosten wird die Sportel von beiden Partheien zu gleichen Theilen getragen. Art. 16. Bei Wiederklagen, welche als solche und nicht in der Form von Einreden vorge- bracht werden, wird der eingeklagte Streitwerth, wofern über die Wiederklage erkannt worden ist, in Beziehung auf den Sportel-Ansatz ebenfallo in Berechnung ge- nommen; jedoch werden beiderlei Summen zum Behuf des Sportel-Ansabes zusammen- gerechnet. Art. 15. Die Sportel ist sogleich zu entrichten, wenn schon etwa gegen das ergangene Ur- theil ein Rechtemittel eingelegt, oder gegen den Betrag des Sportel-Ansaßes (Art. 20) eine Beschwerde erhoben worden ist, oder erhoben werden will. Dem höheren Richter bleibt es jedoch vorbehalten, über die Erstattung der Spor- teln, so wie über den Ersag anderer Prozeß-Kosten zu erkennen. (EAlrt. 15.) Wird in Folge dieser Befugniß die Verbindlichkeit zur Sportel-Entrichtung in anderer Weise sestgeset, so hat die betreffende Parthei die ihr hienach zurückzuge- bende Sportel nicht von der Sportel-Casse, sondern vou dem Gegentheile zu fordern; es wäre denn, daß Lebterer zum Armen-Rechte zugelassen wäre. Art. 18. Die Sportel für die Erledigung von Gantsachen wird bei Erkenntnissen nach dem Betrage des bei der Gamverweisung vorhandenen Vermögens; bei Vergleichen, falls keine Gant= oder Schulden-Verweisung Statt gehabt, auf den Grund des bei der Vermögens-Untersuchung sich ergebenen Betrags der Activ-Masse berechnet, wenn nicht notorisch seit der Aufnahme des Gant-Inventars eine namhafte Veränderung im Bestand der Masse vorgegangen ist, in welchem Falle das Inventar zum Behufe der Sportel--Berechnung richtig gestellt werden muß.