492 hat das Waisen-Gericht, nach vorgängiger Vernehmung der Betheiligten, solche zum Behufe des Sportel-Ansahes durch beiläufigen Anschlag zu bestimmen. Die Betheiligten können, wenn sie diesen Anschlag für unrichtig halten, eine förm- liche Taration des zu besportelnden Gegensiandes verlangen. Insbesondere steht im Falle des Art. XXI, Nr. 4 des Gerichts-Notariats-Edicts den Bezirks-Richtern zu, von den verschlossen übergebenen Beibringens-Inventaren zur Ermittlung des Sportcl- Ansaßzes Einsicht zu nehmen. Art. a#8. - Gegenstände, welche entweder nicht zur Verlassenschaft eines Verstorbenen gehö- ren, wie die in Natur vorhandenen Sondergüter (peculia) der Kinder, oder die durch die Theilungs-Behörden nicht zu vertheilen sind, wie z. B. untheilbare Fami- lien-Fideicommisse, werden zum Behufe des Sportel-Ansahes dem sonst vorhandenen Permögen nicht zugeschlagen. Art. 29. Die Lehen= und Stamm-Güter, sofern die lehteren in die Beibringens- oder Ver- lassenschafts-Inventare nicht aufzunehmen sind (Art. 28), werden bei Invemur= und Theilungs-Geschäften zu dem der Sportel unterworfenen Activ-Vermögen nicht ge- rechnet. Art. 30. Wenn und insoweit bei den mit Vermoͤgens-Aufnahme verbundenen Geschaͤften die Inventarisation ohne Mitwirbung des Notars durch das Waisengericht vorgenom- men wird; so sind nur drei Viertheile der für die ganze Arbeit vorgeschriebenen Sportel zu entrichten. Ein solcher Abzug tritt jedoch bei der Sportel von Gant-Inventaren, welche der Notar anfertigt, nicht ein, wenn gleich die Waisengerichte ohne Mitwirkung der No- tars an der Aufnahme derselben vorbereitend Theil genommen haben. Eine weitere Ausnahme von vorbesagter Regel sinder bei den Eheverträgen Statt (vergl. Art. 32).