497 1) bei denjenigen Urkunden, wofür gedruckte Gebrauchs-Formulare hinausgegeben werden, als: 6 Wanderbüchern, Reisepässen, Wein= und Weinmost-Urkunden, Vieh-Urkunden; 1) bei den im Anhange des Tarifs aufgeführten politischen Zeitschriften, Spielkarten und ausländischen Kalendern. E. Zucht= und Waisenhaus-Gefälle. Art. 47. Die beibehaltenen Zucht= und Waisenhaus-Gefälle sind an den geeigneten Stellen dem Tarif einverleibt worden. *5 F. Straf-Bestimmungen. Art. 48. Die Unterschlagung von Sportel-Gebühren, so wie die Nachmachung oder Ver- fälschung des Stempels unterliegt der Bestrafung nach den allgemeinen Straf-Rechte- Grundsäben. Die Versäumnisse der Beamten werden durch Ordnungsstrafen gerngt. Der Verkauf eines ungestempelten Kalenders wird mit fünf Gulden, die An- schaffung eines solchen mit zwei Gulden, der Verkauf eines ungestempelten Karten- spiels mit zwei Gulden, und die Anschafsung eines solchen mit einem Gulden bestraft. Arr. u79. Von den wegen Uebertretung des Sportel-Gesetzes angesetzten Geldstrafen wird dem Anbringer ein Drittheil überlassen.