515 Gegenstand der Sportel. Sportel-Vetrag. Lehen: I. Lehen, welche vor dem K. Throne oder vom K. Ober- lehenhofe empfangen werden. 1) Für die Ertheilung eines neuen Lehens: a) als Mamlehen, je von roo fl. Kapitalwerth. 5) als Weiberlehen, je von troo fl. Kapitalwerth 2) Für die Verwandlung eines Mannlehens in ein Wei- berlehen, je von roo fl. des Kapitalwerths 3) Für die Verwandlung eines Lehens in ein Kammerlehen: a) wenn das Kapital bei dem Staate angelegt wird, se von loo fl. ... b) wenn der Kapitalwerch des veränderten gebens dem Vasallen verbleibt und erst im künftigen Consolida= tions-Falle von den Allodiat-Erben des leßten Va- sallen an die Lehenkammer zurückzugeben ist, je von looft. ...- c)wennembethtaate angelegtes Kammerlehen vem Vasallen unter den Bestimmungen lt. b. hinausbe- — zahlt wird, je von 1ooll. Wenn mit diesen Verwandlungen zugleich eine Verände rung des Mannlehens in ein Weiberlehen verbunden ist, so wird neben den hier unter Nr. 3 genannten Sporteln auch noch die unter 2 fesktgesehte entrichtet. In allen hier genannten Fällen hat der Pasall um Belehnung nachzusuchen und diejenigen Sporteln und Lehen-Gebühren, welche als Folge hievon er- scheinen, zu entrichten. 15 4+ * rnt“n. " W„ 30