537 Anhang, die Stempel -Gebühr betreffend. An Stempel-Gebühr ist zu bezahlen: fl. kr. 1) von inlaͤndischen politischen Zeitschriften: a) wenn sie in der Form von Tagesblaͤttern, oder woͤ- chentlich wenigstens einmal erscheinenden Heften ausge- geben werden: a) bei einem Absatee von fünfhundert Eremplaren Nichts. 5) bei einem Absaße von 501 bis 2000, je von einem Erxemplare jährlich: e) von 2001 bis zooo, von jebem Exemplare uͤhrlich — 30 d) von 3001 und jedem weitern Exemplare, welches abgesetzt wird, jaͤhrlich . b) periodisch in Heften erscheinende Druckschriften polli- schen Inhalts, insofern sie nicht zugleich politische Ta- ges-Neuigkeiten mittheilen, sind von dem Stempel frei. 2) Von ausländischen politischen Blättern, welche den Charak- ter der unter 1 a aufgeführten politischen Tagesolätter oder rolitischen Zeitschriften tragen, je von : Eremplar — 30 5) Spie-Karten, insöserne sie im Lande abgeseht werden: a) von Tarob-Karten, von jedem Spiele ..... — — b) von anderen .. Danausländnchcn Kalendein von jedem Stuck. .. — l Druckfehler. In einem Theil derEremplare der Nummer 4 isi S.481 Lin.1, 5 u. 15 anstant „Süßen"“ zu lesen: „Füßen“. Gedruckt bei G. Hasselbrink, Buchdrucker.