550 treu geblieben sey, ob er die Lehre noch sortsetzc, oder ob und aus welchem Grunde er von der Erlernung eines ordentlchen Gewerbes wieder abgekommen sey? . 26. Bei denjenigen Juden-Soͤhnen, deren Väter oder Pfleger sich fuͤr die Besiim- mung zu einem ordentlichen Gewerbe noch nicht entschieden haben, ist dieses in der Liste unter Angabe der Gruͤnde oder Hindernisse, welche einer solchen Bestimmung entgegenstehen, so wie der Vermoͤgens- und Nahrungs-Verhaͤltnisse des Vaters oder des Pflegsohns zu bemerken. Auch hat der Orts-Vorsteher seine gutaͤchtliche Aeußerung daruͤber beizufuͤgen, welchem Gewerbe der junge Jsraelite nach Maaßgabe der vorwaltenden oͤrtlichen und persönlichen Verhältnisse bestimmt werden bonnte? Im nächstfolgenden zweiten, dritten und vierten Jahr ist jedesmal unter der ge- eigneten Rubrik anzugeben, ob und welchem Gewerbe der betreffende Israelite indessen bestimmt worden, oder aus welchem Grumde dieses noch nicht geschehen sey? 27. Diejenigen Eltern und Pfleger, welche ihre Söhne und Pfleglinge nicht von selbft der Erlernung ordentlicher Gewerbe bestimmen, hat der Orts-Vorsteher nicht blos bei der jährlichen Aufnahme und beziehungsweise der Reviston der Liste, sondern überhaupt bei jeder Gelegenheit durch Ermahnungen und Vorstellungen zur Erfüllung der ihnen in dieser Hinsicht obliegenden Pflichten zu veranlassen. §. 2½8. Auf den 15. Jannar jeden Jahrs hat der Orto-Vorsteher seine nach dem neuesien Stande berichtigte Liste dem Bezirks-Polizei-Amt vorzulegen. iire Das Bezirks-Polizei-Amt hat auf den Grund der Liste den Orts-Vorsichers seine Lisie beziehungoweise anzulegen und zu ergänzen, sofort unter Zurückgabe der Liste des Orts-Vorslehero diejenigen israelitischen Vaäter und Pfleger, die ihre Söhne und Pfleglinge noch keinem ordentlichen Gewerbe bestimmt haben, vorzuladen, und unter Vernehmung derselben zu untersuchen: ob und auf welche Weise die im Wege stehen- den Hindernisse zu beseirigen seyn möchten, um jene Individuen bei einem ordentlichen Gewerbe in die Lehre zu bringen. · «