552 g. 35. Zum Art. 34 des Gesetzes. In dem Zeugnisse, welches einem Israeliten im Falle des Art. 34 des Gesetzes auszustellen ist, har der betreffende Gemeinde-Rath sich jedesmal darüber zu außern: ob der Joraelite in dem Zeitpunkt, von welchem es sich handelt, in den Listen der Gemeinde-Angehbrigen als Schacherhändler gelaufen sey, und wenn dieses nicht der Fall ist, ob auch sonst nicht bekannt sey, daß er damals einen Schacher-Erwerb be- trieben habe? . 356. Zum Art. 37. Die Erlaubniß zur Verehelichung eines Fsraeliren ist von dem Bräutigam bei dem Bezirks-Amt seines Wohnorts nachzusichen. Das Bezirks-Amt hat vor Ertheilung dieser Erlaubniß genau zu untersuchen, ob derselben nicht der Mangel eines Gemeinde= Bürger= oder Beisig-Rechts (Gesetz über das Gemeinde-Bürgerrecht Ark. 5), noch die Eigenschaft eines Schacherhändlers (Gesetz über die Verhältnisse der Jsraeliten Art. 32), noch ein anderes in den Ge- seken des Königreichs begründetes Ehe-Verbot (Geset über die Verhältnisse der Is- raeliten Art. 549) im Wege stehe? Zu diesem Ende haben die Pfarrämter der Wohn- orte des Bräutigams und der Braut dem Bezirks-Amt die erforderlichen Auszüge aus den Familien-Registern und Nachrichten über die Verwandtschafts-Verhältnisse mitzutheilen. Wenn kein geseßliches Hindernisi vorwaltet, oder die etwa bestandenen Hindernisse durch Dispensation der zuständigen Belörden beseitigt sind; so hat das Bezirks-Amt den betreffenden Rabbinen zur Vornahme der Verkündigung und Tranung durch einen Erlaubniß-Schein zu ermächtigen. Nach vollzogener Trauung ist dieser Erlaub- nisischein durch den Rabbinen dem vorgesetzten Pfarramt des Wohnorts der Getrauren zuzusenden, welch letzteres das Familien-Register hiernach zu berichtigen und den Er- laubniß= Schein bei demselben zu verwahren hat. *i*lr Die Strafe des Robbinen, welcher ohne die schriftliche Ermächtigung des Bezirks- Amts eine Trauung vollzieht, wird nach dem Grade seiner Verschuldung bemellen,