554 +. 3. Wenn von einer oder mehreren Gemeinden oder von einer Amtsbörperschaft die chausseemäßige Herstellung eines bestehenden Vicinal-Weges, welcher theilweise auf einer gutsherrlichen Markung liegt, beschlossen wird, so kann die Mitwirkung des Inhabers der letztern, in Ermanglung götlicher Uebereinkunft oder eines sonsiigen besonderen Rechtstitels, nur in so weit in Anspruch genommen werden, als hiedurch der Aufwand, den die nach dem vorhergehenden . : zu bemessende geseßliche Baulast dem Markungs-Inhaber auferlegt, nicht überschritten wird. g. 4. Die Frage, ob und nach welchem Maasstabe die innerhalb einer Gemeinde-Mar- kung gelegenen, aber nicht im Gemeinde-Verband stehenden Grundstuͤcke zum Bau der auf der Markung befindlichen Wege beizutragen haben, ist Gegenstand der Ge- setzgebung. g. 5. Auf gleiche Weise bleibt es der Gesetzgebung vorbehalten, fuͤr diejenigen Fälle, wo die Baulast mit den Mitteln des Baupflichtigen oder mit dem Nutzen, den ihm die Herstellung des Weges gewährt, in auffallendem Misverháltniß steht, eine ange- messene Concurrenz der mitbetheiligten Gemeinden, Gutzherrschaften oder Amts-Be- zirke, festzusehen. Mittlerweile haben die Bezirköämter in vorkommenden Fällen dieser Art zur Ausmittlung einer solchen Concurrenz nach Maßgabe der bieher beobachteten Grund= sätze die geeignete Einleitung zu treffen. 6. Durch die voransiehenden Vorschriften ist die Verordnung vom 5. Juli 1812 ausser Wirkung geseßt. Stuttgart den 19. Juni 1828. Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Vefehl. Schmidlin.