264 Pflaster-Schleif= Schiefer-Wesß-= Steinkohlen, und Ziegelsteine, dann gemeine Torf, Steinhauer-Arbeiten, Vogel= und Wachholder-Bceren, können durch die Grenzbewohner ohne Dazwischenkunft eines Händlers in unbeschränk- ten Quantitäten, dagegen b) Bienenstöcke mit lebenden Bienen, Flachs und Werg, ungesponnen, Hauf und Werg, ungesponnen, Hörner, Klauen, Knochen, Beinc, Garne, ungefärbte, wollene und lei- nene, Glasscherben, Haare und Borsten, Haderlumpen, Harz, rohes, Pech, Flachsen, Käse, Leimleder, Unschlitt, roh und geschmolzen, Vieh, Wolle, in Quantitäten bis zu 50 Pfund oder in einzelnen Stücken, gleichfalls ohne Dazwi- schenkunft eines Händlers, wechselseitig ein= und ausgebracht werden. Jedoch müssen diese Gegenstände ebenfalls unverpackt, oder doch aus ihrer einfa- chen Verpackung noch erkennbar seyn. Die Gegenstände, welche nach den vorhergehenden Bestimmungen bei den Zollstatio- nen zum Eingange behandelt werden bönnen, dürfen bei denselben auch in den näm- lichen Quantitäten zum Durchgange behandelt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse von der Art sind, daß weder ein Ober-Zoll-Amt noch ein Zoll-Amt oder Hall-Amt ohne bedeutenden Umweg erreicht werden kann. B. Verification der auf ungewissen Verkauf ausgehenden Meß= und Markbt-Waaren. Nach der Joll-Ordnung haben die inländischen Handelsleute und Fabrikanten für ihre, auf ausländische Märkte verführten und unverkauft wieder zurückgebrachten Waa- ren bei der Wieder-Einfuhr derselben nur den vierten Theil des tarifmáßigen Eingangs- Zolls zu bezahlen, wenn sich aus der vorgeschriebenen Verisication ergibt, daß die zu- rückgehenden Waaren wirklich ausgeführt worden sind.