568 I. Abschnitt. Bildung des Kbniglichen Hauses, Titel, Wappen und Nang der Mitglieder. Art. 1. Der Koͤnig ist das Oberhaupt des Koͤniglichen Hauses. Als Mitglieder bilden dasselbe: « a) die Gemahlin des Koͤnigs, h) die Koͤniglichen Wittwen, c) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaftlichen Stamm- vater des Kdniglichen Hauses aus einer rechtmäßigen, ebenbürtigen, Ehe ab- stammen, und zwar, die Prinzessinnen, so lange sie nicht außer dem König- lichen Hause standesmäßig vermählt sind, # d) die ebenbürtigen, mit Genehmigung des Königs geehlichten Gemahlinnen der Prinzen des Koniglichen Hauses und deren Wittwen. Art. 2. Der älteste Sohn des Königs heißt Kronprinz und führt das Prädikat: „Ko- nigliche Hoheit.“ Art. 3. Alle von Unsers Herrn Vaters, des verewigten Königs, Majestät abstammen- den Prinzen und Prinzessinnen heißen: „Königliche Prinzen und Prinzessinnen“- und erhalten das Prädikat: „Königliche Hoheit.“ Art. 4. Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien jener ebengedachten, von des vercwigten Königs Majestät gebildeten, Hauptlinie heißen Her zoge und Herzogin- nen von Württemberg und führen das Prädikat: „Hoheit.“ Art. 5, Das Wappen der Mitglieder des Königlichen Hauses ist dac im Jahr „6o0 be- richtigte K#nigliche Familien-Wappen.