576 Koͤnigs untergeben, und Er uͤbt als Haupt des Fauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, nach Maaßgabe dieses Haus-Gesetzes uͤber sie aus. Art. 10. Vermoͤge derselben steht dem Koͤnige uͤberhaupt zu, alle fuͤr Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Koͤniglichen Hauses angemessenen Maßregeln zu nehmen. IV. Abschnitt. Vormundschaften, Erziehung, Aufenthalt der Prinzen und Prinzessinnen. Art. 11. Ein besonderer Gegenstand dieser Aufsicht des Königs sind die Vormundschaften und die Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses. Art. 12. Den Prinzen des Königlichen Hauses steht die Ernennung der Vormünder ihrer inder zu, jedoch bedürfen dieselben der Bestätigung des Königs. Erhalten sie diese nicht, oder hat der Vater keine Vormünder ernannt, so wird der König die erforderliche Einleitung zu Bestellung der Vormundschaft treffen. Die besiellten Vormünder legen den Eid in der Regel in die Hände des Königs, oder, auf desselben Auftrag, in die des Minisiers der Familien-Angelegenheiten ab. Von Leßterem ist, in einem wie in dem andern Falle, die Bestétigungs= oder Be- stellungs-Urkunde auszufertigen. Art. 13. Ueber die Vermögens-Verwaltung haben die dieselbe führenden Vormünder jährliche Rechenschaft bei der höchsten Landes-Behörde für Vormundschafts-Sachen ab- zulegen, welche darüber an den König Bericht erstattet. Ueber Handlungen der Vormünder, für welche die von ihnen zu beobachtenden Gesetze des Königreichs gerichtliche Bestätigung erfordern, hat die gedachte Behbrde zu erbennen, jedoch in wichtigeren Fällen eine vorgängige berichtliche Anzeige an den König zu erstatten.