584 (Söhne veretbten Antheile an der Apanage oder Sustentation ihres Gemahlo gleichkommt. Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation, des min- derjaͤhrigen Sohnes erhöht sich der Wittum auf die volle Hälfte der Apanage, oder Sustentation, ihres verstorbenen Gemahls. 4) Weimn sie mehrere minderjährige Söhne hat, mit welchen in Beziehung auf die Vererbung der Apanage, oder Sustentation, ihres Gemahls ein volljähri- ger Sohn nicht concurrirt; so erhält sie zunächst die Rutnießung von den Apanagen oder Sustentationen ihrer Söhne. Mit dem Ende der Ruhnießung der Apanage, oder Sustentation, eines der minderjährigen Söhne, erhält die Wittwe, als Wirtum, eine Summe, welche je der Hälfte derjenigen Apanage, oder Sustentation, in Beziehung auf welche das Nubnießungs-Recht der Wittwe ihr Ende erreicht hat, gleich- kommt, so daß, wenn die Rubnießung der Apanagen oder Sustentationen aller Sbhne aufgehört hat, die Wittwe eine der Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen Gemahls gleichkommende Summe als Wittum erhält. 55) Wenn ein Prinz neben einigen minderjährigen Söhnen aus erster Ehe cinige minderjährige Söhne aus der letzten Ehe hinterläßt; so erhält die Wittwe neben der Nußniefung derjenigen Antheile, welche den Söhnen leßter Ehe erblich angefallen sind, als Wittum eine Summe, welche der Hälfte der auf die Söhne erster Ehe übergegangenen Antheile an der Apanage oder Susten- tation gleichkommt. Im Uebrigen gilt wegen Vermehrung des Wittums in den Fällen, in welchen die Nuhnießung sich vermindert, oder ganz aufhört, die unter Nro. 4 gegebene Bestimmung. 6) Wenn ein Prinz aus seiner letzten Ehe keine Kinder, oder nur solche Söhno binterlassen hat, welche zur Zeit seines Todes bereits volljährig sind, so erhält seine Witrtwe als Wittum jährlich eine der Hälfte der Apanage oder Susten- tation ihres Gemahls gleichbommende Summe. 7) Wenn ein Prinz nur Töchter hinterlassen hat, welche (Art. 36) als undermähr