5855 seine Apanage erben, oder wenn (nach Art= 4 43.42) die blterliche Süstentatiom auch auf Tochter übergegangen ist; so wird es hinsichtlich der- Nuhnießung der auf die minderjährigen Tochter gekommenen Theile eben so gehalten; wier bei der Rusnießung der auf minderjährige Söhne gekommenen Apanagen, so wie auch bei der Volljährigkeit der Prinzessinnen, bei ihrer Vermählüng- oder bei ihrem Absterben, die oben gegebenen Bestimmungen hinsichtlich des hälstigen, aus der Staats-Casse zu leistenden Ersages jedes der. NRuhnießung! entzogenen Theils der von ihrem Gemahle genossenen. Apanage,, oder. Susten-4 tation, als Wittum, Plaß greifen. Art. 61.- Bezieht eine Wittwe- aus der Nußnießung der' Apanage: oder-Suüstentationz, ihrer Söhne oder Töchter nicht wenigstens die Summe von viertausend Gulden als: Wittum, oder erreicht überhaupt ihr Wittum nicht diese Summe, so wird derselbe- bis zu diesem Vetrage erhöht. Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 56—60 über das Nuthnießungsrecht einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen und Sustentationen ihrer minderjaͤhrigen Kin- der finden auch alsdann ihre Anwendung, wenn dieseen auf die Minimums-Summen: (Art. 33, 34) herabgekommen sind, oder wenn der Wittum selbst sich auf das gesehte Minimum veon viertausend Gulden beschränkt. Die Wittwe erhälrt daher sowohl ihren Wittum, als den Erziehungs- Veitrag für- ihre minderjährigen Kinder zunächst in der Ruhnießung der diesen gebührenden Apa- nagen oder Sustentationen. Wofern jedoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von der Wittwe als Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen Ge- mahls, und wenn diese Hälste weniger als viertausend Gulden betragen sollre, nicht: elnmal die als Minimum eines Wittums fesigesehte Summe von viertausend Gulden: gewährt; so hat eine den Wittum ergänzende Zulage aus der Staats-Casse einzutre- ten, und zwar bis auf die Summe von viertausend Gulden im letztgedachten Falle,, — bis auf die Hälfte des Betrags der Apanage oder Sistentation des. verstorbenen! Gemahls aber, wenn diese. Hälfte mehr als viertausend. Gulben betragen sollter-