605. neue Pfand= und Prioritäts-Geset, nach höchster Entschließung vom 23. Juni E. J. verordnet: "] +.. #.. . - ,». ZurEinlcgunngoannstWoueusindunterdennachfolgenden-Bestimmung-w verband-Hm 1) die Oberamtspfleger; 2) die Gemeindepfleger, Steuer-Einbringer, Ausstands-Cassiere und andere Theil- rechner von Gemeinde-Cassen; 3) die Spital-Verwalter, Armen-Berwalter, Stiftungspfleger, Kastenknechte, Köfer und andere Theilrechner von Stiftungs-Cassen. .2. Die Größe der Dienst-Cautionen wird bei den Oberamts-Pflegern von der betref fenden Amts-Versammlung und bei den im F.# unter den Rummern: und 3 genann- ten Rechnern von dem betreffenden Gemeinde= oder Stistungorath sestgesett. Die dießfälligen Beschlüsse der genanmen Behörden unterliegen jedoch bei den Cautionen der Amtopfleger der Genehmigung der Kreis-Regierung, bei den Cautionen der Gemeinde= und Seifrungs-Rechner aber der Genehmigung des Bezirksamtes. K. 3. Für die Bemessung der Cautions-Größe giebt der jährliche Betrag der ordent- lichen etatsmäßigen Einnahmen eines Rechners, mit Ausschluß der Reste, Aus- stände, Grundstocksgelder und der sogenannten durchlaufenden Posten (Rechnungs-Ein- nahmen im Gegensaß von Etats-Einnahmen), den Maaßstab. Bei den Gemeindepflegern und den Gemeinde-Steuer-Einbringern wird jedoch nur der vierte Theil der von ihnen einzuziehenden jährlichen Staats-Steuern und Obcramts- Anlagen in den Jahres-Betrag ihrer etatsmäßigen Einnahmen eingerechnet. Dagegenm kommen die Umlagen an Gemeindeschaden nach ihrem vollen Jahres-Betrag in Be- rechnung. Die Einnahmen eines Theil-Rechners kommen für die Caution des Haupt-Rech- mr#s nur so weit in Berücksichtigung, als sie in die Casse des leßteren etatsmäßig ab- zuliefern sind.