650 I. Persönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten des gräf- lichen Hauses. §. 1. Das gräfliche Haus Königsegg-Aulendorf behält die Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe, und gehoͤrt zum hohen Adel. Der Graf hat, gleich allen Standesherrn, die Huldigung persönlich oder durch einen ebenbürtigen Bevollmächtigten dahin zu leisten: daß er dem Köônig wegen seiner sämtlichen der Königlichen Souverainetät untergebenen Besitungen treu und gehorsam seyn, und alles das abwenden und thun werde, wozu derselbe als getreuer und gehorsamer Unterthan dem König und dessen Nachkommen, als seinem allergnädigsten Souverain, ver- pflichtet ist. §. 2. Die Mitglieder des gräflichen Hauses behalten die Titel, die sie seither geführt baben, jedoch mit Weglassung aller auf ihre vormaligen reichoständischen Verhältnisss sich beziehenden Beisähe und Würden. Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgütern und Herrschaften. Der Erstgeborne, welcher in dem Besihe derselben sich befindet, oder jedes in seine Rechte eintretende Familien-Glied, nennt sich zur Unterscheidung von den Nach- geborenen in öffentlichen Schrifren und Handlungen, die nicht an den Souverain, oder an die Königlichen Behörden gerichtet werden: „Graf und Herr“ *r mit dem Prädikate: „Wir“; wogegen sich die Nachgeborenen nur des Titels eines Grafen zu bedienen haben. n . 3. Denselben wird ein ihrer Cbenbuͤrtigkeit angemessenes Kanzlei-Ceremoniel ertheilt. In den Auosertigungen Unserer Koͤniglichen Stellen wird im Contexte denselben das Prädikat: „der Hochgeberne Herr Graf-“ gegeben werden. In ihren Schrifren, die entweder an Uns, an Unseren Geheimen Rath, oder Unsere Ministerien, oder an die übrigen höheren Landesstiellen gerichtet #nd, müssen sie sich nach dem jeht bestehenden Kanzlei-Ceremoniel achten.