IL. Rechts-Pflege. . 19. Die Gerichtsbarkeit wird in den gräflichen Gerichts-Bezirken den Gesetzen des Königreichs gemäß, und unabhängig von jeder persönlichen Einmischung des Grafen, verwaltet. S. 20. Dem Grafen steht die Ausübung der bürgerlichen und Straf-Rechtspflege in dem Umfange seiner in der Beilage bezeichneten Besihungen in erster Instanz zu. Die beiden daraus gebildeten Gerichts-Bezirke Aulendorf und Königseggwald, jener mit der Unter-Abtheilung in die zwei Vogteien Aulendorf und Grodt, sind aus derselben Beilage ersichtlich. n . 21.T Die eben daselbst benannten Orte Laupbronnen und Steegen, und ein Theil von Ebisweiler werden dem Gerichts-Bezirke Aulendorf zugetheilt so bald durch die im Wege der Gesetzgebung zu bewirkende Veränderung der Oberamts-Grenze ihre Ver- einigung mit dem Gemeinde-Bezirke Aulendorf möglich geworden seyn wird. In seinem Antheile an Haslanden verzichtet dagegen der Graf auf die Rechts- Pflee zu Gunsten des fürstlichen Hauses Waldburg-Wolfegg-Waldsee. l. 27. Das fär beide Gerichts-Bezirke aufzustellende gräfliche Gericht, welches seinen Sig in Aulendorf haben wird, hat dieselben Amtsbefugnisse, welche die Geseße Unseren Königlichen Gerichten erster Instanz beilegen, ober künftig beilegen werden; dasselbe siehr mithin den Königlichen Oberamts-Gerichten gleich, muß dagegen aber auch stets gleichförmig mit denselben gebildet seyn. Seiner Gerichtobarkeit sind allein Unsere im gräflichen Gebiete angestellten Kö- niglichen Diener in Ansehung ihrer Dienst-Verhälenisse, so wie die Strafverfügungen wegen Verlehung der Staats-Hoheits-Rechte und wegen Uebertretung der sich darauf beziehenden Verwaltungs-Verordnungen, entzogen. 9. 23. Das gräfliche Gericht wird benannt: „„Kôniglich Württembergisches, gräflich Königsegg = Aulendorfisches Amts- Grricht.“