659 4000 Seelen nicht uͤbersleigenden Polizei-Vezirke einen Polizei-Beamten mit einer Be- soldung von goo fl., theils in Geld theils in Naturalien, neben der freien Wohnung zu bestellen, ihm ein geringeres, vorläufig nur auf roo fl. sestgesecztes Kanzlei-Kosten- Aversum zu bewilligen und ihm keinen beständigen Amts-Actuar beizugeben; vorbe- ältlich der Aufstellung eines gehdrig befähigten Amts-Verwesers für den Fall, daß der Beamte an Versehung des Amtes gehindert seyn sollte. Die Prüfung der gräflichen Polizei-Beamten, gleichwie deren Verpflichtung, steht der Königlichen Stelle zu, welcher die Prüfung und Verpflichtung der König- lichen Oberamtleute obliegt. Der g. 28 findet Anwendung auch auf die Lasten und Gefälle, die als Folge- und Ausfluß der gräflichen Polizei-Befugnisse zu betrachten sind. 32. Die gräflichen Polizeiamts-Bezirke sind mit den Gerichts-Bezirken (F. 20) gleich- förmig gebildet. Auch gilt von der Polizei-Verwaltung in den Orten Laupbronnen, Ebisweiler, Geigelbacher Antheils, Steegen und Haslanden das Gleiche, was oben (6. 21) wegen der Rechtopflege in denselben bestimmt worden ist. Die Siße der Polizei-Acmter sind zu Aulendorf und Königseggwald; so lange jedoch dem Grafen die Uebertragung derselben an seine Rent-Beamten (§#. 57) nicht möglich ist, wird ihm gestattet, beide durch einen einzigen Beamten, der seinen Sis in Aulendorf hat, verwalten zu lassen. . 33. Der graͤfliche Polizei-Veamte hat alle Befugnisse des Koͤniglichen Oberamtmanns den bestehenden Gesetzen und den Anordnungen der Königlichen Kreis-Regierung ge- mäß, in so ferne sie die niedere Polizei betreffen, auszuüben; namentlich: die Er- haltung der Gemeinde-Verfassung, die Wahlen in den Gemeinden, die Aufsicht über die Gemeinde-Vorsteher und Offizianten, die Erledigung und beziehungsweise Vor- legung der Irrungen zwischen den Gemeinde-Räthen und Bürger-Ausschüssen, nach Maßgabe des Verwaltungs-Edicts vom 1. März 1322 F. 55, so wie der in Absicht auf die Erwerbung, den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Beisitzrechts sich: ergebenden Anstände; die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und die Führung