660 der öffentlichen Bücher von Seite der Orts-Vorsteher, die Prüfung und beziehungs- weise Genehmigung der Gemeinde-Etats, der Gemeinde-Rechnungen und der Beschlüsse des Gemeinderaths in den dazu geeigneten Fällen, die Aufsicht über die Verwaltung der Stiftungen, die Sorge für die Erhaltung derselben, und für die stiftungsmäßige Verwendung ihrer Einkünfte, die Prüsung und Justification ihrer Rechnungen; die Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen unter den einzelnen Mitgliedern der Gemeinden; die Aufsicht über die Verwaltung der Orts-Polizei und die Handhabung der Lan- des-Polizei, in so fern die Gegenstände derselben nicht zur hohen Polizei gehören; es steht ihm daher inebesondere zu: die Fürsorge für die bestehenden Bildungs-Erziehungs= und Unterrichts-An- stalten, für die Beförderung der Sittlichkeit, des Arbeitsfleizes, für die Beschäfti- gung und Ernährung der Armen, Entfernung der Bettler und Landstreicher, die Aufenthalts-Bestimmung für Heimathlose, die Sicherheits= Gesundheits= Gewerbs- Feuer= und Straßen-Polizei 2c.; · die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise Vorlegung der Uebertretungen der Polizei- und Regiminal--Gesetze, die Aufsicht uͤber Polizei--Gefaͤngnisse und Ge- fangenen-Transporte, die polizeilichen Maßregeln zu Verhuͤtung, Entdeckung und Be- strafung der Verbrechen; die Unterstuͤtzung des Koͤniglichen Oberamts bei der Ausübung der Hobeirs-Rechte in den Patrimonial-Orten, gleichwie auch die der Königlichen Justiz= und Finanz- Beamten, der Königlichen Milirär= und übrigen Staats-Behörden in der Ausübung ihres Berufs. K. 36. , Der gräfliche Amtmann hat die Befugniß, in seiner Eigenschaft als Vorgesester der von den gräflichen Besigungen gebilderen Gemeinden, den Amts-Versammlungen berathend beizuwohnen. . 35. Die in die hohe Polizei= und allgemeine Staats-Verwaltung einschlagenden Gegenstände hat Unser Königlicher Oberamtmann auoschließend und unmittelbar im ganzen Umfange seines Bezirks zu besorgen, namentlich: