605 Forst-Behörden nach den besiehenden oder künftig zu ertheilenden Geseten und Verord- nungen genau zu achten. Die Verpflichtung des gräflichen Forst-Personals, welche namentlich auf die Lan- des= Gesetze auszudehnen ist, wird dem gräflichen Amtmann überlassen. Dieser ist aber gehalten, das Prorokoll über die Verpflichtung des Forst-Verwalters an Unsere höhere Forst-Behdrde einzusenden; welches jedoch in Ansehung des niederen Schut- und Jagd-Personals nicht erforderlich ist. SK. 48. Die Oberaufsicht Unserer höheren Forst-Behbrden, bezlehungsweise des Forst- amts, erstrecht sich auch auf die gräflichen Forst-Behdrden, welche die Verbindlichkeit haben, alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen. Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die Ju- kunft unterbleiben. Insofern die Un seren höheren Forst-Behörden zustehende Oberaussicht eine Local- Untersuchung in den gräflichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe in deren Auftrag nur durch cinen Königlichen Ober-Förster oder durch dessen gesenlichen Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderen Fall zu- ständigen Behörden besonders beauftragten Commissär, mit Zuziehung der gräflichen Forst-Behörden, vorgenommen werden. Für die oberforsteiliche Aufsicht hat der Graf aus seinen Waldungen unter keinem Titel etwas zu entrichten. . 49. Waldreutungen sind dem Grafen in seinen eigenthümlichen Waldungen eben so# wenig, als andern Staats-Angehbrigen, ohne besondere Legitimation Unserer höheren Forst-Behörde erlaubt. 5z0. Die durch das gräfliche Forst-Personal entdeckten Frevel aller Art werden von dem gräflichen Polizei-Amte, innerhalb der Grenze der Strafbefugniß Unserer Forst- ämter, den Gesetzen gemäß bestraft, und die angesehten Strafen für den Grafen ein- 5