666 gezogen, in so fern nicht andere Waldbesitzer oder Gemeinden mach den Lagerbuͤchern oder einem andern BPechtstitel auf den Bezug Anspruch haben. . Bꝛi. Dem Grafen wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben, die von Unseren Koͤniglichen Dienern des entsprechenden Dienstgrades gefuͤhrt werden. VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausuͤbung der Gerichtsbarkeit und der Polizei Verwaltung. ###52. Um sich zu erklären, ob er die Rechtspflege wirklich auszuüben gesonnen sey, wird dem Grafen noch eine Frist von drei Jahren, vom Tage dieser Unserer De- claration an, bewilligt. Die Unterlassung dieser Erklärung soll einem förmlichen Ver- zichte gleich geachtet werden. . 55. Im Falle der Verzichtung auf die Gerichtsbar keit wird dem Grafen neben der durch die neue Gesetzgebung ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den Cameral= Aemtern in Beziehung auf das Vorzugsrecht der Real-Gefälle und der aus dem Rcal-Verbande schuldigen Leistungen in den Gantungen der Gefäll-Pflichtigen: -a) die Befugniß eingerdumt, gleich Unsern Königlichen Cameral-Beamten alle guts- herrlichen Einkünfte und Leistungen, mit Ausschluß der mit der Guts-Verwal= tung in keiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegenwärtigen oder künftigen gesehlichen Bestimmungen gemäáäß, erecutorisch beizutreiben; deßgleichen wird ihm b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der Guts-Verwaitung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugsrecht, welches den Gemeinden zusteht, bewilligr. §. 54. Erklärt sich der Graf für die Ausübung der Gerichtsbarkeit; so werden für die Einsetzung in dieselbe Unsere Vollziehungs-Verordnungen für die fürsilichen Häuser