667 Thurn und Taxis und Hohenlohe-Bartenstein im Allgemeinen als Anleitung und Norm dienen. Gleiche Anwendung auf den Grafen finden die letzteren schon jeßt hinstchtlich der Polizei-Verwaltung, Forst-Gerichtsbarkeit und Forst= und Jagd-Yolizei,, so weit dieselben Verhältnisse zutreffen. 55. Zum Behufe der wirklichen Einsezung in alle diese Rechte hat der Graf die Erfüllung der geseßlichen Vorbedingungen innerhalb sechs Monaten von dieser Unse- rer Declaration an, so weit es sich aber von der Rechts-Pflege handelt, innerhalb eines Vierteljahrs von der Zeit der Erklärung ihrer Uebernahme an bei Unseren be- treffenden Ministerien nachzuweisen.“ VII. Eigenthums= und grundherrliche Rechte.. g. 56. Dem graͤflichen Hause werden in Ruͤcksicht seiner mit ihm unter die Koͤnigliche Staats-Hoheit übergegangenen Besihungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zuge- sichert, welche aus deren Eigenthum und dessen ungestdrtem Genusse herrühren, und nicht zu der Staats-Gewalt und den höhern Regierungs-Rechten gehören. Die Ausscheidung der landesberrlichen von den gräflichen Gefällen und Ein- künften und die damit in Verbindung stehende Abtheilung der Schulden und Diener hat durch die deshalb getroffenen Uebereinkünfte ihre vèllige und bleibende Erledigung erhalten. Das Zehentrecht von Neubrüchen wird dem Grafen in allen ihm zusehenden Zehentbezirken eingerdumt. 5. Nachdem der Graf vorgestellt hat, daß er die durch das erste und zweite König- liche Edikt vom 13. November 131) vorgeschriebene gezwungene Ablbobarkeit der darin benannten gutsherrlichen Rechte und Gefälle, und der Erb= und Fall-Lehen für unvereinbar mit der ihm durch den Art. XIV der deutschen Bundes-Abte zuge- stcherten Aufrechthaltung seiner Eigenthums-Rechte halte; so haben. Wir beschlossen, dle Frage:.