671 IX. Lehens-Verhältnisse. K#66. Die Lehensherrlichkeit von Kaiser und Reich, so wie von den aufgehobenen Stif- tern, oder von fremden Lehenherrn über die im Königreiche gelegenen gräflichen Be- sigungen, ist an die Krone Württemberg übergegangen, und der Graf hat daher, in der Eigenschaft als Unser Vasall, Unsere Lehens-Gesetze und Verordnungen zu beobachten. Das frühere Herkommen foll jedoch dabei zur Norm dienen, und gegen dasselbe keine weitere Ausdehnung der lehenherrlichen Rechte oder vasallitischen Verbindlichkeiten Statt finden können. g. 63. Was die Aktir-Lehen betrifft, so werden dieselben ferner dem Grafen belassen. Die Ritterdienste können nur für den Souverain verlangt werden. Die übrigen Lehens-Verhältnisse werden nach Maßgabe der Geseße, der Lehen- briefe und Lagerbücher, so wie des unbestrittenen, einen Rechts-Titel begründenden Herkommens, bei Kräften erhalten. X. Diener-Verhältnisse. . 68. Außer dem, was bereits im Einzelnen, hinsichtlich der gräflichen Diener bei der Justiz= Polizei= und Forst-Verwaltung vorgekommen ist, wird insbesondere festgesetzt: 1) die gräflichen Diener im Justiz= und Polizei-Fache kbönnen nur Eingeborne oder naturalisirte Ausländer seyn. a) Es wird dem Grafen nachgelassen, seinen Dienern eine angemessene Uniform zu ertheilen, jedoch muß dieselbe zur Genehmigung bei Unserem betreffenden Königlichen Ministerium angezeigk, und damit das Tragen der Königlich Würt- tembergischen Kobarde verbunden werden.