727 Nro. 61. Regierungs-Blatt fuͤr das Königreich Württemberg. — — — —. Montag, den 20. September 1828. In halt. Königl. Verordnungen, oa) die Verlündigung einer Vereins-Zoll Ordnung; — 5) die Handels-Verhältnisse mit dem Grosberjzegiönm Voden und der Schweiz; — c) die Straßenbau-Abgabe betreffend. Unmittelbare Königliche Dekrete. 2) K. Verordnung, die Verkündigung einer Vereins-Zoll-Ordnung betreffend. Wilhelm, don Gottes Gnaden König von Wurttemberg. In dem Artikel VII des Grund-Vertrags über den Zoll-Verein vom „3. Jannar 1826, worüber Unsere getreuen Stände nach erfolgter Mittheilung ihre zustimmende Erkldrung abgegeben haben, ist eine Vereinigung über die Zoll-Ordnung und die Joll- Tarise vorbehalten worden, nach welcher die gemeinschaftlichen Zölle erhoben werden sollen.