729 g. 4. Die übrigen Besitzungen der vereinten Staaten, welche außerhalb der gemein- schafrlichen Zoll-Linie liegen, werden nach Bestimmung des Art. IV. des Grund-Ver- trags behandelt. . 5. In Hinsicht der Erweiterung des Vereins-Gebietes bleibt es gleichfalls bei den Bestimmungen des Grund-Vertrags. K. 6. An der gemeinschaftlichen Zoll-Linie, und innerhalb derselben richtet sich die Er- hebung der gemeinschaftlichen Zölle, und der damit in Verbindung stehenden Gebühren nach den Bestimmungen gegenwärtiger Zoll-Ordnung. S. 7. Für alle Erzeugnisse der Natur, der Kunst und des Gewerbfleißes ist, mit nach- folgenden Ausnahmen, die Einfuhr, Durchfuhr und Auofuhr gestattet. . 6. In Ansehung der Ein-Durch= und Ausfuhr des Salzes und aller jenen Stofsc, aus welchen Salz gezogen werden kann, wird es nach den Bestimmungen des Art. XXXV des Grund-Vertrages gehalten. Die verbotenen Stoffe werden öffentlich be- kannt gemacht werden. .9. Die Einfuhr und Durchfuhr anderer ausländischer Artikel kann aus sanitätspoli- zeilichen Rücksichten auf bestimmte Zeit, allgemein oder örtlich, im Gebiete des Zoll- Vercins verboten werden. . 100. Allensallsige Verbote der Ausfuhr des Salperers und des. Pulvers bleiben Gegen- stand besonderer Anordnungen. 11. Nicht minder bleibt den vereinten Regierungen vorbehalten, auf den Grund der' Reciprocität gemeinsam Emfuhr-Verbote zu. verfügen, und dem Durchgang zu er- schweren:.