- 730 g. 12. Auf der Zolllinie werden Ober- und Zollaͤmter aufgestellt, und denselben, wo es erforderlich ist, besondere Einnehmereien (Zollstationen) untergeordnet. g. 15. Im Rücken der Zolllinie werden, wie bisher, Hallaͤmter aufgestellt; mehrere der- selben können mit Oberzollämtern vereinigt werden. . 14. Wer Handelsgüter und Waaren, zollbar oder zollfrei, mit sich führt, darf über die Zolllinic zu Wasser und zu Lande nur auf solchen Straßen und Wegen nach Sonnen- Aufgang und Lor Sonnen-Untergang — (Postwagen und Eilwagen der Post-Anstalt, so wie Reisende mit Postpferden, insofern es keine Handels-Reisende (&. 63) sind, ausgenommen —) ein= und austreten, welche durch Aufrichtung bestimmter Zeichen als erlaubte Zollwege erkennbar gemacht, und an welchen sich kompetente, öffentlich bekannt gemachte Zollerhebungs-Behbrden befinden, die streng verpflichtet sind, die Ein= und Austretenden nicht unnöthig aufzuhalten, sondern sogleich zu expediren. Auch muß der Weg, den Fall einer durch Zeugen erweislichen Roth ausgenom- men, ununterbrochen bis zur Zollstätte oder von dieser zur Grenze fortgesest werden- Alle übrigen Wege sind in Hinsicht der Einfuhr, Aucofuhr und Durchfuhr als verbo- ten erklärt, so wie der Eintritt und Austritt zu einer andern Zeit verboten ist, Un- glücksfälle oder ausserordentliche Umstände ausgenommen. . 15. Die Zoll-Abgabe haftet jedenfalls auf der Waare. Alle die Zoll-Linie überschreitenden Waaren im Ein= Aus= und Durchgange, sie mögen nach den Tarifen zollbar oder zollsrei seyn, müssen bei den kompetenten Zoll-Er- hebungsstellen sogleich bei ihrer Ankunft angemeldet, und deklarirt werden. Die Dekla- ration ist die vor dem Eintreten der amtlichen Verhandlung zu machende genaue und vollständige Angabe der, auf cigene oder fremde Rechnung ein= aus= oder durchgehenden Gegenstände, nach ihrer Gattung, Zahl, Werth, Maas, Gewicht, Zeichen, Ziffer, Her- kunft und Bestimmung, und richtet sich nach dem Tarife. Ist der Zollpflichtige nicht im Stande, zu deklariren, so steht es demselben frei, bei dem Amte, ehe die Amtshand-