731 lung eintritt, sich vom Inhalte und Gewichte vollständig zu überzeugen, und dann erst zu doblariren. Als Zollpflichtiger wird derjenige betrachtet, welcher sich bei der Zoll-Behörde zu Folge vor= oder nachgehender Bestimmungen zur Vornahme einer Zoll-Behandlung zu stellen verpflichtet ist, und sich im Besitze der zollbaren Gegenstände in dem Augen- blicke befindet, als die Zoll-Behandlung vorgenommen wird, er sey nun deren Eigen- thümer oder nicht. –ii.h. Die bisherigen Transitzölle werden hiemit aufgehoben; künftighin sind von durch- gehenden Göütern nur jene Gebühren zu entrichten, welche in den 99. 69 und 70 festge- setzt sind. §. 17. Die Einfuhr-Zölle werden nach dem beiliegenden Tarif erhoben. K. 13. Die Ausfuhr-Zölle werden gleichfallt nach dem beiliegenden Tarif erhoben. §. 10. Werden Güter mit Betretung eines fremden Gebiets von einem Orte des Vereins- Gebietes an einen andern Ort des Vereins-Gebietes versendet oder verfübrt, so kann hiefür die Befreiung vom Ausgangs= und Eingangs-Jolle angesprochen werden; in die- sem Falle mussen jedoch die betreffenden Güter von dem Hallamte, von welchem sie kommen, oder von dem Erhebungs-Amte, bei welchem sie austreten, versichert, mit ei- nem unentgeldlich auszustellenden Passirschein begleitet, und an dem Ort ihrer Be- stimmung oder an dem diesem zunächst gelegenen Zoll= oder Hallamte der Kontrole un- terworfen werden. 20. 6. Das Weggeld bei den Gegenständen der Ein fuhr, mit Ausnahme des Holzes, bei welchem für die Stunde per Pferd 1 kr., und vom Fahrzeug 2# br. Weggeld bezahlt wird, ist aufgehoben. Dagegen wird auf gemeinsame Rechnung ein sirer Zoll-Beischlag: I. Von 67 kr. per Centner, oder per Faß, oder per Eimer, oder per Scheffel, oder por Pferdlast: