735 ein angesessener Inländer, oder, wenn derselbe ein Ausländer wäre, hinreichend ver- bürgt ist. Ueber die Ablegung des Zollscheins hat die Behörde, bei welcher derselbe abgelegt wird, dem Ablegenden einen Empfangsschein auszustellen. K. 34. In Differenzen zwischen den Zollpflichtigen und JZollbeamten über die Anwen dune der Zolltarife, und die Entrichtung des Zollsahes, steht, wie bisher, die Entscheidung. der betreffenden Ober-Zoll-Administration, und im Recurswege dem Ministerium der Finanzen des betreffenden Staates zu. Jedoch bleibt demjenigen, welcher sich bei der Entscheidung des Finanz-Ministeriums nicht beruhigen zu bönnen glaubt, die weite- re Beschwerdefuͤhrung unbenommen, je nachdem es die Landes-Einrichtungen und Ge- sete zulassen. nistrationen an den General-Kongreß des Vereins gelangen, finden ihre Erledigung nach den Bestimmungen der Art. XXXVII und K##VIII des Grund-Vertrages. II. Von der Durchfuhr. K. 35. Die zur unmittelbaren Durchfuhr ohne Abstoß schon zum Voraus bestimmten Han- delsgürer sind von der Bezahlung des Eingangs-Zolles frei, wenn sie so verpackt sind, daß die ganze Ladung mit Schnur und Siegel vollständig belegt werden kann. Einem solchen Frachtführer steht jedoch frei, eine Umladung an einem Hallamte zu bewerkstel- ligen, welches er auf seinem Wege berührt. .36. Wenn eine solche, jedes unmerkliche Herausnehmen verhindernde Belegung einer Ladung nicht angebracht werden kann, und der Fuhrmann will seine Reise ohnc wei- teres fortseten, so findet die Freiheit von dem Eingangszolle nicht Statt, sondern dieser Zoll ist zu erheben. Zieht der Fuhrmann vor, sogleich wieder umzukehren, und über die Grenze zu- räckzufahren, so ist es ihm zu gestatten. Gleichfalls steht es ihm frei, unter Aufsscht des Zollamtes seine Ladung so einzu-