736 richten, daß sie nach Vorschrift des g. 35 mit Schnur und Siegel vollständig belegt werden bönne. Will aber der Fuhrmann nicht umkehren, und kann auch seine Ladung nicht so eingerichtet werden, daß sie mit Schnur und Siegel belegt werden kann, so muß er abladen, und jedes einzelne Frachtstück mit Schnur und Siegel vollständig belegt werden. - H.37. Nur fuͤr durchgehendes Vieh und Holz kann die Zuruͤckverguͤtung des Eingangs- Zolles, welcher bei dem Eintritts erlegt worden ist, gegen Entrichtung des Ausgangs- Zolles Statt finden. 8. 36. Von Wasserfrachten und von Frachten des Postwagens koͤnnen ausnahms- weise auch einzelne Colli mit Schnur und Siegel belegt, somit als durchgehendes Gut behandelt werden. . 39. Hingegen sind alle gemischten Landfrachten, (welche thells durchzuführende, theils im Lande zu bleiben bestimmte Güter enthalten,) als durchgehend zu behandeln. g. «40. Die als durchgehend zu behandelnden Ladungen muͤssen bei dem Zollamte der Grenze, wo sie eintreten, im Ganzen abgewogen, und es muß dafuͤr ein Waggeld zu 2 kr. vom Sporco-Centner entrichtet werden. g. 41. Der ganze Inhalt einer als durchgehend zu behandelnden Ladung muß in den von dem Frachtfuͤhrer vorzulegenden Frachtbriefen nach einzelnen Stuͤcken, und diese nach Quantität und Qualität des Inhalts angegeben werden. §. 42. Sämmtliche Frachtbriefe von solchen Ladungen müssen dem Zollamte übergeben werden, von welchem sie der Inhaber in einem verflegelten Umschlage, der an das Amt, bei welchem die Ausfuhr oder Umladung geschehen soll, zu überschreiben ist, zurück- empfängt. §. 5. Der Umschlag ist überdieß noch mir der Aufschrift: Transitogut, oder Hallgut zu versehen, und zwar: