760 3) in Betreff der Erleichterung der Durchfuhr im Gebiete des Württembergisch- Bayerischen Zoll-Vereins, vom Tage der Bekanntmachung an, genau vollzogen werden sollen. Stuttgart den z. Oktober 1828. Wilhelm. Der Minister der Finanzen: Freiherr v. Varnbuͤler. Auf Befehl des Koͤnigs: Der Staats-Sekretaͤr, Vellnagel. Beilage I. Verordnung, die Competenz der Zoll-Erhebungs-Behsrden an der Grenze für den Ein= und Austritt der Waaren betreffend. §. 1. Die auf der Zoll-Linie des Vereins dermalen bestehenden Ober-Zoll-Aemter, Zoll- Aemter, Zoll-Stationen und Neben-ZLoll-Srationen werden durch das Regierungs-Blatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. §. 2. Bei den Ober-Zoll-Aemtern darf mit allen Handels-Gütern und Waaren, welche die Zoll-Ordnung und die Tarife zum Uebertritte über die Zoll-Linie zulassen, ein= und ausgetreten werden, jedoch unter folgenden Beschränkungen: 1) das eintretende Baum= oder Leccer-Oel, was, um der Verzollung nach Tarifs= Ziffer 502, htl. zu unterliegen, mit Terpentin-Oel vermischt werden muß, darf bei ihnen, wenn sie nicht zugleich Hall-Aemter sind, nur als Hallgut eintreten;