2 —2 b) die Quantitaͤt der zur Durchfuhr gestatteten Gegenstaͤnde nicht mehr als zehn Centner betraͤgt; c) bei dem auf oben bezeichnetem Wege durchgehenden Vieh und Holz keine Rück- vergütung des entrichteten Eingangs-Zolles angesprochen wird. Indessen bleibt es rücksichtlich dieser Durchfuhr-Competenz vorbehalten, sie nach Umständen auf einzelne Strecken zu beschränken. d) Die Passtr-Behandlung sich nur auf jene Gegenstände und Quantitäten er- strecket, für welche die Zoll-Stationen zur Einfuhr-Behandlung competent sind. 3) Zur Einfuhr sind: a) von den Gegenständen, welche die Tarife mit keinem Zolle belegen, Gold und Silber in Barren, Stangen, ausgezupftes Gold, die Musterkarten jeder Art und die Seiden-Cocons oder Galletten bei ihnen nicht gestattet, und die Quan- tität der übrigen eingangszellfreien Gegenstände mit Ausnahme der schon ge- brauchten Geräthschaften in Einwanderungs= oder erwiesenen Erbschafts-Fäl- len, der Reise-Bedürfnisse und derjenigen Gegenstände, deren Zollfreiheit sich nach ihrem Marktpreise richtet, ist auf 50 Pfund beschränkt. b) Die Einfuhr von den zollbaren Waaren nur bis zu 50 Pfund ist bei ihnen gestattet, für Bier, Eisentacher oder Pottloth, Essig, Fleisch, Frösche, rohes ungebleichtes Garn von Leinen und Wolle, alte Fette, Glätte, Haare, gemeine, Häute, Bälge und Felle der Ziffer 194, a. b. d., des gegenwärtigen Tarifes, Hefe, Honig, Kreide, Kümmel, Sämereien, alle, Kien-, Terpentin-, Pech= und Stein-Oel, alles und jedes zerbrochene alte Metall, Reis, neue Säcke, Schafguß, Schieferplatten, gefaßte und Griffel, gemeine getrocknete Schwämme, Bienenkörbe von Stroh, Sorup,