aber, welche mangelhaft einkommen, oder bei denen er sonst Anstaͤnde findet, zur Ergaͤnzung zuruͤckzusenden, und, wenn letztere nicht ungesaͤumt erfolgen sollte, der betreffenden Kreis-Regierung die Anzeige davon zu machen, um die geeignete weitere Verfügung treffen zu können. Stuttgart den 9. Oktober 1338. Schmidlin. PVerfägung, betreffend die Aversal-Vergütungen der allgemeinen Brand-Versicherungs-An6alt an die Amts= und Gemcinde-Pllegen für die in ihrem Namen zu bestreitenden Verwaltungs-Kosten. Zu Vollziehung des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. März d. J. in Betreff der Abänderung einiger Bestimmungen der Brandschadens-Versicherungs-Ordnung (Reg. Blatt S. 156) wird hinsichtlich der von den Amts= und Gemeinde-Pflegen auf die allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt überwiesenen Verwaltungs-Kosten Folgendes festgesetzt: f 1. Sollte die ganz neue Anlegung eines Brand-Versherungs-Catasters nöthig wer- den, so ist deßhalb an die vorgesehte Kreis-Regierung zu berichten, welche in jedem einzelnen Falle darüber erkennen wird, ob die Erneuerung Statt finden soll, und wel- cher Betrag dafür auf die Brand-Versicherungs-Haupt-Casse zu übernehmen sey. g. 2. Für die alljährliche Revision der in jeder Gemeinde gefährten Brand-Versiche- rungs-Cataster, für die Vornahme der dazu erforderlichen Einschähungen, für die Abänderung der betreffenden Einträge, und die Fertigung der dießfallsigen Auszüge für das Oberam:, wird bis auf Weiteres von der Brand-Versicherungs-Haupt-Casse ein halber Kreuzer auf jedes in dem Cataster aufgeführte Gebäude vergütet. Diese Ver- gütung wird je von zehen zu zehen Jahren neu berechnet, und bleibt in der Zwischen- zeit sich gleich, wenn schon die Zahl der Gebäude sich geändert haben sollte. . 3. Die Fortführung der Oberamts-Cataster ist von den Oberämtern um ihr Kanzlei- Kosten-Aversum ohne besondere Belohnung zu besorgen. K. 4. Bei jeder Umlage von Brandschadens-Versicherungs-Beiträgen wird für die Ko-