793 e Vorstehende Aversal-Vergütungen werden von der Brand-Versicherungs-Haupt- Casse, so weit sie sich auf Verrichtungen der Ober-Einbringer beziehen (§.7 u. 8), an die Amts-Pflege, so weit aber örtliche Verrichtungen ihr Gegenstand sind (K.:,. u. 6), an die betreffenden Gemeinde-Pflegen geleistet, und es bleibt den Amts-Versammlungen und Gemeinderäthen überlassen, dieselben den bemühten Beamten unmittelbar zum Bezug zuzuweisen, O##er sie dafür in einem sien Gehalt oder durch Tagsgebühren und besonderen Auslagen-Ersaß zu enrschädigen. #u10. Die Vergütungen für die Einzugs-Register (F. 4) so wie für den Einzug und die Einlieferung der Beiträge (F. 6 u. 7) werden an der Umlage, durch die sie veranlaßt wurden, die Vergütung für die Kataster-Revision (F. 2) wird je an der nächsten Um- lage nach deren Vornahme ohne befsondere Anweisung oder Bescheinigung gegenüber von der Haupt--Casse in Abzug gebracht. Dagegen sind diese Abzüge in der Umlage- Urkunde, welche das Oberamt theils dem Ober-Einbringer zustellt, theils an die Haupt- Casse einsendet, vollständig in Uebersicht zu bringen. Die Orts-Einbringer und bezie- hungsweise die Ober-Einbringer haben bei ihrer Rechnungs-Ablegung dieselben, belegt mit den erforderlichen Empfangscheinen, in Ausgabe zu stellen. 6. 11. Die Gebühren für die Ausbezahlung der Brand-Entschädigungen (KF. 8) werden dem Ober-Einbringer jedesmal zugleich mit der lehten Rate der letzteren von dem Haupt-Casster gegen Bescheinigung zugesendet werden, und sind von jenem sofort gleich den Entschädigungs-Geldern durch Einnahme und Auögabe zu verrechnen. + 12. Obige Bestimmungen treten mit der auf den r. Juli d. J. Statt gesundenen Ka- taster-Revision in Wirksamkelt. Sturtgart den 9. Oktober 132#8. Schmidlin.