797 1). In den Oxten, wo die Weinlese ergiebig auosfällt, haben die Cameral-Aemter darauf hinzuwirken, daß von den Weinberg. Besi itern eine Auslese der fruͤher reifenden Trauben-Gattungen veranstaltet, und die erst spaͤter zur vollkom- menen Zeitigung kommenden Trauben-Gattungen, namentlich die sogenannten Schwarzwelschen, noch länger am Stock gelassen, oder, insoferne die Witte- rung dieß nicht zuließe, doch wenigstens die schwarzen Trauben von dem wei- ßen Gewächse abgesondert gelesen und gebeltert werden, um auf diese Art einen gleichartigen bessern Wein zu erhalten. 2) Da die Gefällweine in neuerer Zeit an manchen Orten nur sehr tief unter dem Preise der bürgerlichen Weinc verwerthet werden konnten, und die Ge- ringhaltigkeit derselben öfters daher rührt, daß die mit den Gefäll-Einzuge beauftragten Personen den Zehnten nicht von jeder Kufe und überhaupt die Gesälle nicht in dem gesetzlichen Verhäklrnisse des Vorlasses und Drucks erhe- ben; so haben die Cameral-Aemter auf die Abstellung eines solchen pflichr- widrigen Verfahrens ihr ernstliches Augenmerk zu richten, die Herbst- umd Keltern-Bediente davor nachdrücklich zu verwarnen, diejenigen, welche sich einer solchen pflichtwidrigen Handlung schuldig machen, sogleich von ihren Stellen zu entfernen, und ihre Verfehlung zur gebührenden Ahndung anzuzeigen. Auch ist unter den Keltern eine sorgfältige Sortirung der Gefällweine nach ihrer verschiedenen Qualität anzuordnen. 5) Von dem Natural-Gesäll-Ertrag har jede Beamtung die ihr zugewiesenen Besoldungen, Pensionen, Gülten und andere Ausgaben unter den Keltern vorschriftmäßig abzugeben. 4) Wegen des übrigen Weines werden die F inanzkammern den einzelnen Came- ral-Aemtern besondere Weisungen zugehen lassen. Die zum Einkellern be- stimmten Weine sind übrigens sobald als immer thunlich in den Keller zu bringen, und dort nach ihrer verschiedenen Qualitär abgesondert zu halten. 5) Wo bei den finanzkammerlichen Kellereien, ohne Vceinträchtigung der eige- nen Wein-Einlagen, noch weitere Gelegenheit zum Wein-Einlegen übrig blei- ben wird, ist diese Gelegenheit den Weingärtnern und den Weinktufern zur Benutzung auf ein Jahr gegen billige Miethzinse anzubieten.