842 Zweiter Abschnitt. Von der definitiven Ausscheidung des Kontingents. « H-70- Bei der definitiven Ausscheidung des Kontingents wird die siebente Kolonne der Ziehungs-Liste revidirt, und die inzwischen erfolgten Entscheidungen werden mit der entsprechenden Bemerkung in die achte Kolonne öbergetragen. Die in die achte Kolonne einzutragenden Bezeschnungen sind nach Verschiedenheit der Fälle folgende: 1) „Zum Kontingent,“ und zwar entweder definitiv oder bedingt. A) Definitiv werden bezeichnet diejenigen, deren Aushebungsfähigkeit definitio entschieden ist, also: a) die von dem Rekrutirungsrath für aushebungsfähig Erbannten, wenn nicht das Erkenntniß im Wege des Rekurses abgeändert worden; b) die als aushebungsfähig angenommenen Abwesenden, wenn sie sich in dem zum Abschluß der Kontingents-Liste bestimmken Termin (Art. 24) nicht stel- len, oder wenn sie sich zwar stellen, aber von dem Ober-Rekrutirungsrath für diensttüchtig erbklärt werden; ec) die wegen Stimmengleichheit für aushebungsfähig Angenommenen, wenn sie von dem Ober-Rekrutirungsrath für diensttüchtig erkannt werden; d) die mit „unentschieden“ Bezeichneten, wenn sie für aushebungsfähig erkannt worden; endlich ee) die von dem Rekrutirungs-Rath Freigesprochenen, aber in Gefolg des von den WVetheiligten ergriffenen Reburses (Art. 19) durch den Ober-Rebruti- rungs-Rath für aushebungsfähig Erkannten. 8) Bedingt zum Kontingent bezeichnet werden diejenigen, über deren Aushe- bungs-Fähigbeit zur Zeir des Abschlusses der Kontingents-Liste noch nicht deft- nitiv entschicden werden kann, wie z. B. diejenigen, deren Freisprechung auf nähern Beweis ausgesetzt ist, wenn dieser Beweis ohne Verschulden des Be- theiligten noch nicht geführt ist. :) Ausgenommen. 5) Freigesprochen. 4) Aus der Liste gestrichen.