651 4) die Kuͤnstler — eine beglaubigte Abschrift des an die betreffende Behoͤrde er- gangenen Dekrets wegen der ihnen von Seiner Koͤniglichen Majestaͤt gnaͤdigst bewilligten Befreiung. 93. Bei den auf einer hohen Schule Studierenden ist zu bemerken, daß weder den der niedern Chirurgie oder der niedern Thierarzneikunde sich Wiedmenden, noch denen, welche mit Erlaubniß des Rektors einzelne Kollegien blos als bospites besuchten, eine Ausnahme zukommt, da sie die zu einem regelmäßigen Kursus erforderliche Vorprü- fung nicht erstanden haben. . 946. Wenn einer von den Faͤllen eintritt, in welchen die den Ausgenommenen verwillig- te Befreiung von der Einreihung aufhoͤrt (Art. 31), so ist deshalb an den Ober-Re- krutirungs-Rath Bericht zu erstatten, um darüber zu erkennen, ob der Ausgenommene der ihm verwilligten Befreiung verlustig zu erklären sey. Zu diesem Ende ist über die in das Kontingent eingerechneten Ausgenommenen, welche das a5ste Joyr noch nicht zurückgelegt haben, ein besonderes Verzeichniß zu führen und jedes Juhr Erkundigung einzuziehen, ob sie ihre Laufbahn nicht verlassen haben. Gleichwie übrigens der Ausgenommene seiner Befreiung verlustig wird, wenn der Grund ihrer Verwilligung wegfällt, so wird eine gesehwidrig zugelassene Ausnahme, sobald sie entde#kt wird, aufgehoben, weil zu ihrer Verwilligung nie ein Grund vor- handen war. Neuntes Kapitel. Veom Einstellen. (Zu Art. 37, 39, 40, 41, 43 des Gesetzes.) . 95. Bei der Hinterlegung der Kautionen und Einftandsgelder (An. 57, 42) ist Fol- geudes zu beobachten: 1) die Hinterlegung soll nicht früher geschehen, als das Kontingent vorlufig 5